Partizipation

 

Kinder- und Jugendparlament

 
Gesetzliche Grundlagen § 8 SGB VIII
„Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der Jugendhilfe zu beteiligen.
Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie in Verfahren vor dem Familiengericht, dem Vormundschaftsgericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen“. 
 
UN-Kinderrechtskonvention
Die UN- Kinderrechtskonvention garantiert jedem Kind der Welt Schutz, Förderung und Beteiligung.  193 Staaten haben die Konvention ratifiziert, darunter auch Deutschland.
Auf diesen gesetzlichen Grundlagen aufbauend ist die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, durch den Heimrat, im Haus Nazareth ein fester Bestandteil der Qualitätssicherung. Struktur, Organisation, Aufgaben und Wahlmodi des Heimrat sind in der Satzung festgelegt.
 
Der Heimrat - Inhalte und Aufgabenfelder
Der Heimrat fördert die Zusammenarbeit der Kinder und Jugendlichen und der Mitarbeiterinnen des Hauses, greift anstehende Probleme und Konflikte auf und erarbeitet Lösungsvorschläge. 
Außerdem regt der Heimrat an und empfiehlt die Anschaffung von Spielen, Geräten, Hobbyausrüstungen und Raumgestaltung. Dies soll im Investitionsplan der Einrichtung Berücksichtigung finden. 
Auch trägt er zur Mitgestaltung von Ferien- und Freizeitaktivitäten bei, ist an der Organisation und Durchführung von Festen und Feiern beteiligt und nimmt an den entsprechenden Arbeitsgruppen teil. 
Desweiteren besitzt der Heimrat das Anhörungsrecht bei der Diskussion über Veränderungen der im Heim geltenden Regelungen (auf Grundlage des Jugendschutzgesetzes) und verwaltet das ihm zur Verfügung stehende Heimratbudget.